Seit 01.12.2020 ist nun schon das neue Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in Kraft. Die Änderung ist in der Presse fast unbeachtet geblieben. Dabei erfuhr das WEG eine vollkommen neue Struktur und für Wohnungseigentümer viele maßgebliche Veränderungen im gegenseitigen Miteinander.

 

Das fängt schon damit an, dass das frühere Institut des Sondernutzungsrechts auf Gemeinschaftseigentum, jetzt zum Sondereigentum wird.

 

Sämtliche bauliche Maßnahmen werden nur noch in Erhaltungsmaßnahmen der laufenden Instandhaltung und Instandsetzung sowie bauliche Veränderungen unterschieden. Letzteres sind alles Maßnahmen, die über die bloße Erhaltung des Gemeinschaftseigentums hinausgehen. Selbige können aber nun schon mit einfacher Mehrheit beschlossen werden und bedürfen grundsätzlich nicht mehr des qualifizierten Mehrheitsvotums der Eigentümer.

 

Durch die generelle Möglichkeit, Sachen mit einfacher Mehrheit zu beschließen, hat sich grundsätzlich die Struktur in einer WEG geändert.

 

Im früheren WEG war der einzelne Eigentümer die zentrale Figur im Geflecht zwischen Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaft und Verwalter. Nach der aktuellen Ausrichtung steht die rechtsfähige Gemeinschaft im Mittelpunkt. Sie ist es, die Klagen auslöst und die Wohnungseigentümer nach außen vertritt. Die Geltendmachung von Rechten und Pflichten bzw. die Erhebung von Klagen dreht sich nunmehr um die Gemeinschaft. Sie ist gehalten notfalls auch bestehende Regressansprüche gegen Dritte oder den Bauträger geltend zu machen.

 

Umfangreiche Neuerungen erfuhr auch das Verfahrensrecht, mithin die Beschreitung der Klagewege innerhalb und außerhalb der WEG.

 

Mit der WEG-Reform verbunden waren erhebliche Neuerungen für die Verwalterstellung, die Ausdehnung der Beschlusssammlung, die Einberufung einer Eigentümerversammlung mit den Hinweispflichten zur Anfechtbarkeit von Beschlüssen sowie den Neuerungen zur Jahresabrechnung einschließlich Wirtschaftsplan.

 

Mit Inkrafttreten richten sich augenblicklich alle Angelegenheiten, deren Beschlussfassung nach dem 31.12.2020 war, nach dem neuen Recht. Bereits vor dem 01.12.2020 anhängige Klagen unterliegen nicht dem neuen Recht.

 

 

 

 

 

Dr.Ulrike Golbs

 

Rechtsanwältin

 

 

 

 

 

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