Kindesumgang: Wechselmodell – Fluch oder Segen

 

Das früher vorherrschende sog. Residenzmodell mit einem 14-tägigen Kindesumgangsrecht am Wochenende weicht bei vielen Trennungen dem Wechselmodell (auch als Doppelresidenzmodell bezeichnet). Dabei halten sich die Kinder in der Regel im wöchentlichen Wechsel bei Mama oder Papa auf. Mit der Rechtsprechung des BGH und der Obergerichte wird diese Umgangsform zunehmend positiv beschieden.

 

Danach bestehen für die Anordnung eines Wechselmodells folgende Voraussetzungen:

 

·         Es muss die Bindung des Kindes an beide Elternteile vorhanden sein, wobei mit zunehmendem Alter auch der Wille des Kindes eine Rolle spielt.

·         Von den zueinander nahegelegenen Wohnungen beider Eltern müssen Schule, Kita, Freizeiteinrichtungen und soziales Umfeld unproblematisch erreichbar sein.

·         Die Eltern müssen eine ausreichende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit miteinander in Bezug auf die Kindesinteressen aufweisen. Das setzt nicht einen stetigen Konsens beider Teile voraus, sondern die Fähigkeit bei der praktischen Regelung des Umgangs und der Kindesbelange reden und abwägen zu können. Dem steht auch nicht entgegen, das Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteils anzuordnen.

Maßgeblich ist allein das Kindeswohl. Gegen ein Wechselmodell sprechen konkrete Anhaltspunkte für eine nachhaltige Einigungsunfähigkeit, die sich dauerhaft und negativ auf das Wohl des Kindes auswirkt.

 

Ohne gerichtliche Auseinandersetzung sollten Eltern bei einer Entscheidung für das Wechselmodell die vorstehenden Kriterien selbst hinterfragen.

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