Pflichtteil im Erbrecht

Erben und Vererben ist manchmal gar nicht so einfach.

Die gesetzlich vorgeschriebene Erbfolge kann der Erblasser zu Lebzeiten durch Testament oder Erbvertrag ausschließen, ändern oder einschränken. Jedoch verbleibt einer bestimmten Personengruppe der sogenannte Pflichtteil. Pflichtteilsberechtigte sind die Abkömmlinge, Eltern und Ehegatte des Erblassers. Dieser Anspruch kann nur unter strengen Voraussetzungen ausgeschlossen werden. Diese setzen jedoch ein bestimmtes strafrechtliches Verhalten des Pflichtteilsberechtigten voraus.

Der Höhe nach bemisst sich der Pflichtteil auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Somit ist zuerst Letzterer zu ermitteln. Daraus ergibt sich der Pflichtteilsanspruch.

Der Pflichtteilsberechtigte hat gegenüber dem Erben bzw. dem Erbschaftsbesitzer einen Auskunftsanspruch über den Umfang des Nachlasses. Nach Erteilung der Auskunft kann er seinen Pflichtteil beziffern.

Der Gesetzgeber hat dem Pflichtteilsberechtigten noch einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch zur Seite gestellt. Selbiger soll den enterbten davor schützen, dass infolge von Schenkungen zu Lebzeiten sein Pflichtteil geschmälert wird. Hat der Verstorbene in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod Schenkungen vorgenommen, die über die bei ihm üblichen Anstandsschenkungen hinausgehen, ist der Wert der Schenkung dem Nachlass fiktiv hinzuzurechnen. Aus dem erhöhten Nachlass ergibt sich dann die Anpassung des Pflichtteils nach oben, nämlich die sogenannte Pflichtteilsergänzung.

Basis für die Berechnung ist der Wert zum Schenkungszeitpunkt unter Beachtung der Inflation. Dieser wird verteilt auf jedes volle Jahr des 10-Jahres-Zeitraums abgezinst.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch richtet sich gegen den Erben, nicht gegen den Beschenkten. Ersterer ist hier jedoch insoweit geschützt, als ihm sein eigener Pflichtteil verbleiben muss.

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