„Impfpflicht“ im Pflegebereich – keine drohende Entlassungswelle
    Ein aktuell viel diskutiertes Thema ist die gern so bezeichnete „Impfpflicht“ in den Pflege- und
    Gesundheitsberufen. Hier ist einfach Ruhe zu bewahren und das Gesetz richtig zu lesen. Ab
    dem 16.03.2022 droht keine flächendeckende Entlassungswelle.
    Dazu soll kurz ausgeholt werden.
    Derzeit besteht an allen Arbeitsplätzen die 3G-Regelung, d. h. Zugang zum Arbeitsplatz erhält
    nur, wer genesen, geimpft oder getestet ist. Dabei kommt es nicht darauf an, welche der 3
    Voraussetzungen der Arbeitnehmer erfüllt. Maßgeblich ist nur, dass er eine der Optionen
    nachweisen kann. Darauf hat der Arbeitgeber zu achten, andernfalls muss er mit erheblichen
    Geldbußen rechnen. Diese Verpflichtung besteht vorläufig bis zum 19.03.2022. Ob die
    Regelung danach ausläuft oder verlängert wird ist abzuwarten.
    Nunmehr wurde ab dem 16.03.2022 für den Pflege- und Gesundheitssektor eine weitere
    Verschärfung eingeführt. Selige bedeutet, dass weiterhin der Zugang nach der 3G-Regelung
    besteht. Auch ungeimpftes Personal muss weiterhin arbeiten. Es wurde zusätzlich zur 3G-
    Regelung eine Impfnachweis- und Meldepflicht eingeführt. Das bedeutet, der Arbeitgeber muss
    an das sowieso überlastete Gesundheitsamt melden, welchen Impfstatus die einzelnen
    Arbeitnehmer und natürlich ggfs. er selbst aufweist. Für ungeimpfte, aber getestete Personen
    kann das Gesundheitsamt im Einzelfall unter Interessenabwägung ein Tätigkeitsverbot für den
    Zeitraum der vorbenannten Regelung verhängen. Das Gesundheitsamt muss aber kein
    Tätigkeitsverbot anordnen. Bis zur eventuellen Anordnung des Tätigkeitsverbots besteht die
    Arbeitspflicht des Arbeitnehmers weiterhin. Er muss und darf sich nicht arbeitslos melden.
    In die Interessenabwägung für das Tätigkeitsverbot sind sämtliche Aspekte, neben der
    Infektionsgefahr natürlich auch die Aufrechterhaltung des Gesundheits- und Pflegesektors
    einzubeziehen.
    Kommt es dennoch dazu, hätte der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber während der Dauer
    des Tätigkeitsverbotes keinen Vergütungsanspruch. Dem Arbeitgeber seinerseits ist auch
    anzuraten, nicht in Vorleistungspflicht hinsichtlich der Vergütung zu gehen. Ihm steht kein
    Erstattungsanspruch zu. Das Tätigkeitsverbot wird insofern gleichbehandelt, wie die
    Quarantäneanordnung für Ungeimpfte.
    Lehnt der Arbeitgeber überobligatorisch die angebotene Arbeit seines Arbeitnehmers mit dem
    Verweis auf fehlenden Impfnachweis ab, befindet er sich in Annahmeverzug und hat die
    Vergütung des Arbeitnehmers zu zahlen. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber durch die
    teilweisen Fehlinterpretationen in der Öffentlichkeit irrtümlich von einer Impfpflicht als
    Zugangsvoraussetzung zum Arbeitsplatz ausgeht.
    Dr.Ulrike Golbs
    Rechtsanwältin

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